Bestattung Gschwandtner GmbH

Was ist nach der Beerdigung zu tun?

Informationen für die Hinterbliebenen

Sterbeurkunden:
Für viele organisatorische Angelegenheiten nach einem Todesfall wird eine Kopie der Sterbeurkunde benötigt – beispielsweise für die Krankenkasse, Versicherungen, Gewerkschaften, Banken, Pensionsanträge, Beihilfen und weitere Stellen.

Um die Ausstellung der Sterbeurkunde kümmern wir uns für Sie.

Abmeldungen und wichtige Formalitäten:
Nach einem Todesfall sind neben dem persönlichen Abschied auch einige organisatorische Angelegenheiten zu erledigen. Das zuständige Standesamt informiert das Zentrale Melderegister über den Todesfall, sodass die Abmeldung des Verstorbenen dort automatisch erfolgt.

Darüber hinaus müssen bestehende Verträge, Mitgliedschaften und laufende Vereinbarungen, die auf den Namen des verstorbenen Menschen abgeschlossen wurden, je nach Situation geändert, übertragen oder beendet werden.

  • Kündigungen bzw. Änderung von Mietverträgen
  • Abmeldung oder Übernahme des Telefonanschlusses
  • Abmeldung ober Übernahme von Rundfunk- und Fernsehbewilligungen (vormals GIS)
  • Löschung von Daueraufträgen bei Geldinstituten
  • Abänderung bzw. Auflösung von Bausparverträgen, Versicherungen usw.
  • Abmeldung oder Ummeldung von Strom- und/oder Gasbezug
  • Kündigung von Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften und anderen Einrichtungen
  • Abbestellen von Zeitungs- und Zeitschriften-Abonnements
  • Zurücklegung bzw. Änderung bestehender Gewerbeberechtigungen
  • Zurücklegung von Waffenpässe und/oder Dauerberechtigungsausweisen
  • Urkunden und persönliche Ausweise, wie beispielsweise Führerschein und Reisepass, müssen in der Regel nicht zurückgegeben werden.
  • Ist auf den Namen des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen, muss die zuständige Behörde über den Tod des Zulassungsbesitzers informiert werden. Diese Aufgabe übernimmt die zur Vertretung des Nachlasses berufene Person bzw. jene Person, die vom Gericht mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betraut wurde.

Das Verlassenschaftsverfahren

Der Notar als Gerichtskommissär

Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das nach dem Tod einer Person vom zuständigen Bezirksgericht eingeleitet wird.
Mit der Durchführung wesentlicher Aufgaben des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Notar als Gerichtskommissär beauftragt.
In dieser Funktion handelt der Notar im Auftrag des Gerichts.

Grundsätzlich wird nach jedem Todesfall ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Die Sterbefallanzeige wird an das zuständige Verlassenschaftsgericht übermittelt. Dieses beauftragt einen Notar mit der Durchführung der notwendigen Erhebungen und weiteren Verfahrensschritte.

Der Notar als Gerichtskommissär begleitet die Angehörigen und sonstigen Beteiligten durch das gesamte Verlassenschaftsverfahren.
Er erhebt die für das Verfahren erforderlichen persönlichen und vermögensrechtlichen Daten, nimmt Erklärungen der Beteiligten auf und informiert umfassend über die bestehenden Rechte und Pflichten.
Dabei steht eine unabhängige und unparteiische Abwicklung des Verfahrens im Mittelpunkt.

Das Verfahren beginnt grundsätzlich mit der sogenannten „Todesfallaufnahme“. Dabei werden die persönlichen Verhältnisse der verstorbenen Person, die möglichen Erben sowie die wesentlichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erhoben. Auch Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen werden festgestellt und für das weitere Verfahren berücksichtigt.

Der Gerichtskommissär begleitet das Verfahren von der ersten Besprechung und der Todesfallaufnahme bis zu dessen Abschluss.
Auch nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens kann der Notar bei weiteren rechtlichen Schritten unterstützen, beispielsweise bei der Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch oder bei erforderlichen Eintragungen im Firmenbuch.

Zweck des Verfahrens ist es,
- den Nachlass zu erheben und den rechtmäßigen Übergang des Vermögens auf die Erben sicherzustellen,
- die Rechte und Interessen aller Beteiligten, insbesondere minderjähriger oder sonst besonders schutzbedürftiger Personen, zu wahren und
- letztwillige Verfügungen der verstorbenen Person im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens zu berücksichtigen.

Dabei werden die persönlichen Verhältnisse der verstorbenen Person sowie die zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten festgestellt.
Dazu zählen beispielsweise Bankguthaben, Liegenschaften, Fahrzeuge, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Versicherungsansprüche und sonstige Vermögenswerte. Ebenso werden bestehende Schulden und Verbindlichkeiten sowie die Kosten des Begräbnisses berücksichtigt.

Auf Grundlage dieser Erhebungen wird festgestellt, wie der Nachlass weiter abzuwickeln ist.
Je nach Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses kann das Verfahren unterschiedlich gestaltet werden.

Wenn keine Aktiven vorhanden sind oder die Aktiven der Verlassenschaft einen Wert von 5.000 Euro nicht übersteigen, kann die Verlassenschaftsabhandlung unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen unterbleiben.
Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Eintragungen in öffentliche Bücher erforderlich sind und kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird (§ 153 AußStrG). Auch für überschuldete Verlassenschaften sieht das Gesetz besondere Möglichkeiten der vereinfachten Abwicklung vor.

Ist hingegen Vermögen vorhanden und wird das Verfahren weitergeführt, endet das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich mit der Einantwortung.
Mit der Einantwortung geht der Nachlass auf die Erben über.

Für das Leichen- und Bestattungswesen im Land Salzburg ist insbesondere das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 (S.LBestG 1986), LGBl. Nr. 84/1986, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
Es regelt unter anderem den Umgang mit Leichen sowie die Durchführung von Bestattungen und die zulässigen Bestattungsarten.

Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 ist vom Verlassenschaftsrecht zu unterscheiden.
Während das Salzburger Landesgesetz die wesentlichen Fragen des Leichen- und Bestattungswesens regelt, richtet sich die Abwicklung des Nachlasses nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Außerstreitgesetz (AußStrG).

Der Gerichtskommissär sorgt für eine geordnete und rechtssichere Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens und steht den Beteiligten während des gesamten Verfahrens als kompetenter und verlässlicher Ansprechpartner zur Seite.

Die Todesfallsaufnahme

Am Beginn jedes Verlassenschaftsverfahrens steht die Todesfallsaufnahme.
Sie bildet die Grundlage für die weitere Abwicklung des Verfahrens.

Zu dieser ersten Besprechung lädt der Notar jene Personen ein, die über die persönlichen Verhältnisse sowie über das Vermögen und die rechtlichen Angelegenheiten der verstorbenen Person Auskunft geben können. Insbesondere ist es wichtig, dass alle Personen, die als Erben in Betracht kommen, an der Todesfallsaufnahme teilnehmen.

Wer tatsächlich Partei des Verlassenschaftsverfahrens ist, stellt sich häufig erst im Rahmen dieser ersten Besprechung heraus.
Gemeinsam mit dem Notar werden dabei die wesentlichen Punkte des Verfahrens besprochen und die nächsten Schritte festgelegt.

Der Gerichtskommissär prüft außerdem, ob die verstorbene Person eine letztwillige Verfügung, etwa ein Testament, hinterlassen hat. Dazu wird eine elektronische Anfrage an das Zentrale Testamentsregister oder an das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte gestellt.

Ist ein Testament registriert, wird der Notar oder Rechtsanwalt, bei dem das Testament verwahrt wird, automatisch verständigt. Dieser übermittelt das Testament anschließend an den Gerichtskommissär, damit es im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt werden kann.

Unterlagen für die Todesfallsaufnahme

  • Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) mit Namen, Adressen, Geburtsdaten, Berufen, Telefonnummern sowie die Standesurkunden
  • Geburtsurkunde, allfällige Heiratsurkunde oder Scheidungsvergleich der/des Verstorbenen
  • letztwillige Verfügungen: Testamente im Original, Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Adoptionsurkunden, Gerichtsbeschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter
  • Todesfallkosten: Rechnungen beispielsweise von Bestattungsunternehmen,
  • Grabstein (Auftragsbestätigung), Trauermahl, Blumen und Grabschmuck, Grabpflege,
  • Todesanzeigen, Trauerbillets
  • Lohn/Pension: Arbeitgeber/Versicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
  • Sparbücher im Original; Bankinstitute und Sparbuchnummern
  • Gehalts/Pensionskonten (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Bausparverträge (letzter Auszug) mit Bausparinstitut und Vertragsnummer
  • Sonstige Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere (letzter Auszug): Bankinstitute und Kontonummern
  • Schließfächer und Safes: Bankinstitute und Fachnummern
  • Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen: Versicherungsunternehmen und
  • Polizzennummern
  • Schulden: offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kredit- und Darlehensschulden, Bürgschaften
  • bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte und Waffennummern
  • Liegenschaften: Grundbuch und Einlagezahl, Einheitswertbescheid des Finanzamtes
  • Fahrzeuge: Zulassungsbescheinigung bzw. Typenschein und Versicherung

Was der Gerichtskommissär für Sie erledigen kann

Informationen für Sie

• eine Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis der dazu berechtigten Erben ausstellen (§ 172 AußStrG iVm § 810 ABGB)

• im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Auskünfte über Bankguthaben und sonstige Vermögenswerte des Verstorbenen einholen; Banken sind verpflichtet, dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär über die auf den Verstorbenen lautenden bzw. ihm zugeordneten Vermögenswerte Auskunft zu erteilen (§ 38 Abs. 2 Z 3 BWG)

• die zur Bezahlung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge aus der Verlassenschaft ausfolgen oder freigeben; dafür ist keine gesonderte Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts erforderlich (§ 148 AußStrG)

• das Österreichische Zentrale Testamentsregister sowie das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte abfragen, feststellen, ob letztwillige Verfügungen vorhanden sind, und die entsprechenden Verfügungen für das Verlassenschaftsverfahren erheben (§ 145a Abs. 1 Z 3 AußStrG)

• zur Ermittlung des Verlassenschaftsvermögens Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch sowie, soweit erforderlich, in weiteren öffentlichen Registern und Datenbanken durchführen (§ 145a Abs. 1 Z 2 AußStrG)

• die Verlassenschaft erforderlichenfalls sichern, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass Vermögenswerte der Verlassenschaft entzogen werden (§ 147 AußStrG)

• zur Ermittlung des Verlassenschaftsvermögens erforderliche Erhebungen durchführen und dabei unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die Wohnung, Geschäftsräume, Schrankfächer und sonstigen Behältnisse des Verstorbenen öffnen (§ 146 AußStrG)

Das Erbrecht

Notarinnen und Notare verfügen über umfangreiche praktische Erfahrung in der Anwendung des Erbrechts und in der Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren.

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn:
• es kein gültiges Testament bzw. keinen gültigen Erbvertrag gibt
• das Testament bzw. der Erbvertrag nicht das gesamte vererbbare Vermögen der/des Verstorbenen betrifft
• die eingesetzten Erbinnen/Erben nicht zur Erbschaft gelangen, weil sie z.B. auf die Erbschaft verzichten oder nicht erben können

Folgende Personen zählen zum Kreis der gesetzlichen Erbinnen/Erben:
• Ehegattin/Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner
• Kinder bzw. deren Nachkommen
• wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten/Neffen der/des Verstorbenen)
• wenn auch diese nicht vorhanden sind: Großeltern und deren Nachkommen
• schließlich die Urgroßeltern

Welche Personen tatsächlich erben und in welchem Ausmaß, hängt davon ab, welche Angehörigen vorhanden sind. Ehegattin/Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner erhalten neben Kindern grundsätzlich ein Drittel, neben den Eltern zwei Drittel und in den übrigen Fällen die gesamte Verlassenschaft.

Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten haben grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere wenn in den letzten drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat und keine gesetzlichen Erbinnen/Erben vorhanden sind – können sie jedoch als sogenannte außerordentliche Erbinnen/Erben zum Zug kommen. Darüber hinaus bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Rechte an der gemeinsamen Wohnung.

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind erbrechtlich den Kindern verheirateter Eltern gleichgestellt. Für das gesetzliche Erbrecht muss die Abstammung vom verstorbenen Elternteil feststehen.

Letztwillige Verfügungen (Testament und Erbvertrag)
Mit einer letztwilligen Verfügung kann die Erblasserin/der Erblasser den Nachlass anders verteilen, als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht.

Die häufigste Form der letztwilligen Verfügung ist das Testament. Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/Partner können außerdem einen Erbvertrag abschließen.

Mit einem Testament können Erbinnen/Erben eingesetzt und auch einzelne Vermögensgegenstände als Vermächtnis zugewendet werden.

Testament
Mit einem Testament bestimmt die Erblasserin/der Erblasser, wer nach ihrem/seinem Tod die Verlassenschaft oder einen bestimmten Erbteil erhalten soll.

Ein Testament kann insbesondere eigenhändig, fremdhändig oder in öffentlicher Form errichtet werden.

Beim eigenhändigen Testament muss der gesamte Text von Anfang bis Ende eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Eine Datierung ist zwar nicht zwingend, aber jedenfalls empfehlenswert.

Ein mit Computer oder Schreibmaschine erstelltes bzw. von einer anderen Person geschriebenes Testament ist ein fremdhändiges Testament. Dafür gelten besondere Formvorschriften, insbesondere die Mitwirkung von drei Zeuginnen/Zeugen.

Die Errichtung eines Testaments bei einer Notarin/einem Notar bietet den Vorteil einer fachgerechten Gestaltung und kann durch die Registrierung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister leichter aufgefunden werden.

Erbvertrag
Ein Erbvertrag kann zwischen Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen/Partnern abgeschlossen werden. Damit kann verbindlich geregelt werden, wer im Todesfall Erbin/Erbe werden soll.

Ein Erbvertrag kann grundsätzlich über höchstens drei Viertel der Verlassenschaft abgeschlossen werden. Ein Viertel muss für eine freie letztwillige Verfügung verbleiben.

Der Erbvertrag wird als Notariatsakt errichtet und kann grundsätzlich nicht einseitig wie ein Testament widerrufen werden. Änderungen oder eine Aufhebung sind grundsätzlich nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Das Pflichtteilsrecht
Unabhängig von der letztwilligen Verfügung haben bestimmte nahe Angehörige Anspruch auf einen gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil am Nachlass – den sogenannten „Pflichtteil“.

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich:
• Ehegattin/Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner
• Kinder bzw. deren Nachkommen

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eltern haben seit 2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr.

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen die Erbinnen/Erben und bedeutet nicht, dass die/der Pflichtteilsberechtigte bestimmte Gegenstände aus der Verlassenschaft verlangen kann.

Wenn es um Erbfragen geht, wiegt Streit doppelt schwer – und ist hier Erfahrung doppelt wertvoll.

Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Notarin/Ihrem Notar Ihres Vertrauens.

Das Verlassenschaftsverfahren
Nach einem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Dieses wird im Auftrag des Bezirksgerichts von einer Notarin/einem Notar als Gerichtskommissärin/Gerichtskommissär abgewickelt.

Die Erbinnen/Erben müssen eine Erbantrittserklärung abgeben, wenn sie die Erbschaft antreten wollen. Dabei kann grundsätzlich zwischen einer unbedingten und einer bedingten Erbantrittserklärung gewählt werden. Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung besteht eine unbeschränkte Haftung für die Schulden der Verlassenschaft; bei einer bedingten Erbantrittserklärung ist die Haftung grundsätzlich auf den Wert der Verlassenschaft und die jeweilige Erbquote beschränkt.

Die Erbinnen/Erben werden zu den erforderlichen Verfahrensschritten geladen. Eine Vertretung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich; die erforderliche Vollmacht sollte mit der zuständigen Notarin/dem zuständigen Notar abgestimmt werden.

Besprechen Sie die anstehende Verlassenschaft und allenfalls vorliegende Testamente möglichst schon vor dem Verhandlungstermin im Familienkreis.
Bei mehreren Erbinnen/Erben können einvernehmliche Regelungen zur Aufteilung der Verlassenschaft getroffen werden.
So lassen sich zusätzliche Termine, Mühen und Kosten vermeiden.

Befinden sich Waffen in der Verlassenschaft, ist besondere Vorsicht geboten.
Für bestimmte Waffen – insbesondere Schusswaffen der Kategorien B und C, verbotene Waffen und Kriegsmaterial – bestehen besondere Anzeige-, Sicherstellungs- und gegebenenfalls Registrierungspflichten.
Solche Waffen sollten daher nicht eigenmächtig übernommen oder weitergegeben, sondern unverzüglich der zuständigen Behörde bzw. der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär gemeldet werden.

Abhandlungsverfahren

Verlassenschaftsabhandlung

Im Verlassenschaftsverfahren wird geklärt, wer erbberechtigt ist und ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird.

Wer die Erbschaft annimmt, kann zwischen einer bedingten und einer unbedingten Erbantrittserklärung wählen. Über die Unterschiede und Folgen informiert der Notar als Gerichtskommissär.

Die Erklärungen und Anträge der Erben werden vom Notar aufgenommen.
Je nach Art der Erbantrittserklärung wird ein Inventar errichtet oder eine Vermögenserklärung erstellt.

Das Verfahren endet mit der Einantwortung.
Mit dem Einantwortungsbeschluss werden die Erben rechtlich als Eigentümer der Verlassenschaft eingesetzt.

Steuerliche Aspekte

Aufklärung durch Wohnsitzfinanzamt oder Steuerberater

Die Kosten für ein Begräbnis sowie für die Errichtung eines Gedenkzeichens, Grabsteins oder Grabkreuzes gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind aus diesem zu begleichen.

Wenn der Nachlass nicht ausreicht, können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Da die steuerliche Situation von den persönlichen Umständen abhängt, empfehlen wir, sich dazu fachkundig beraten zu lassen.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt oder bei einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater.

Versicherungen

Was Sie wissen sollten

Wenn nach einem Todesfall eine Versicherungssumme ausgezahlt werden soll, benötigt die Versicherung einige Unterlagen. Dazu gehören in der Regel:

* die Sterbeurkunde
* ein Auszug aus dem Sterbebuch
* die Versicherungspolizze
* eine Bestätigung über die letzte Prämienzahlung
* ein Lichtbildausweis der antragstellenden Person

Wer kann die Versicherungssumme erhalten?
Ist in der Versicherungspolizze eine begünstigte Person namentlich genannt, kann grundsätzlich nur diese Person die Versicherungssumme beanspruchen.

Ist die begünstigte Person bereits verstorben, wird zusätzlich der Einantwortungsbeschluss des Gerichts benötigt.
Daraus muss hervorgehen, wer nun als Begünstigte oder Begünstigter Anspruch auf die Versicherungssumme hat.


Mehr Informationen erhalten Sie unter www.notar.at oder
www.help.gv.at

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