Bestattung Gschwandtner GmbH

Was ist nach der Beerdigung zu tun?

Informationen für die Hinterbliebenen

Sterbeurkunden:
Eine Kopie der Sterbeurkunde wird zur Vorlage bei der Krankenkasse, Versicherungen, Gewerkschaften, Banken, Pensionsantrag, Beihilfen und dergleichen benötigt. Um die Ausstellung der Sterbeurkunde kümmert sich Ihr Bestatter.

Polizeiliche Abmeldung:
Das zuständige Standesamt verständigt das Zentralmeldeamt über jeden Todesfall, wodurch der Verstorbene abgemeldet wird. Bestehende Verträge und Mitgliedschaften, die auf den Namen des/der Verstorbenen abgeschlossen waren, müssen geändert bzw. aufgelöst werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Kündigungen bzw. Änderung von Mietverträgen
  • Abmeldung oder Übernahme des Telefonanschlusses
  • Abmeldung ober Übernahme von Rundfunk- und Fernsehbewilligungen (GIS)
  • Löschung von Daueraufträgen bei Geldinstituten
  • Abänderung von Bausparverträgen, Versicherungen usw.
  • Abmeldung oder Ummeldung von Strom- und/oder Gasbezug
  • Kündigung von Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften, ...
  • Abbestellen von Zeitungs- und Zeitschriften-Abonnements
  • Zurücklegung bzw. Änderung bestehender Gewerbeberechtigungen
  • Waffenpässe und Dauerberechtigungsausweise müssen zurückgelegt werden
  • Urkunden und Ausweise z.B. Führerschein und Reisepässe müssen in der Regel nicht zurückgegeben werden
  • ist jedoch auf den Namen des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen, muss der zur Vertretung des Nachlasses Berufene bzw. die Person, die vom Gericht zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses bestimmt wurde, die Behörde über den Tod des Zulassungsbesitzers informieren

Das Verlassenschaftsverfahren

Der Notar als Gerichtskommissär

Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das von einem Notar als Beauftragter des Bezirksgerichtes durchgeführt wird. Den Notar in dieser Funktion nennt man auch Gerichtskommissär.

Bei jedem Todesfall gibt es ein Verlassenschaftsverfahren.

Der Notar als Gerichtskommissär hilft den Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens und informiert sie umfassend über Rechte und Pflichten.

Er begleitet Sie von der ersten Besprechung (Todesfallsaufnahme) bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und unterstützt Sie als erfahrener Jurist bei der Abwicklung des Erbens, aber auch nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens, z.B. bei der Eintragung Ihres Eigentumsrechts im Grundbuch oder im Firmenbuch. Es gibt hier ein Vorverfahren. Wenn der zuständige Notar vom Gericht die Sterbemitteilung erhält, muss er als erstes die "Todesfallsaufnahme" errichten.

Zweck des Verfahrens ist es,
- den Nachlass unter gerichtlicher Aufsicht den rechtmäßigen Erben zu übergeben,
- die Rechte minderjähriger Beteiligter zu sichern und
- die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen.
Dabei werden alle persönlichen und vermögensrechtlichen Daten aufgenommen.

Als Ergebnis dieses Vorverfahrens stellt der Notar fest, welche Vermögenswerte oder auch Schulden des Verstorbenen zum Todestag vorhanden waren.

Wenn kein Vermögen vorhanden ist, wenn das Vermögen weniger als 4.000 Euro beträgt oder wenn der Nachlass gar überschuldet ist, wird das Verlassenschaftsverfahren in einem abgekürzten Verfahren beendet. Wenn überhaupt kein Nachlass vorhanden ist, ist mit der Todesfallsaufnahme das Verlassenschaftsverfahren auch schon wieder beendet.

Die Todesfallsaufnahme

Am Beginn jedes Verlassenschaftsverfahrens steht die Todesfallsaufnahme.

Zu dieser Erstbesprechung werden vom Notar Personen eingeladen, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Verstorbenen Bescheid wissen. Es ist erforderlich, dass alle erbberechtigten Personen zur Errichtung der Todesfallsaufnahme kommen. Oft erfährt der Gerichtskommissär erst im Rahmen der Todesfallsaufnahme, wer Partei des Verlassenschaftsverfahrens ist. Anlässlich der Todesfallsaufnahme wird mit dem Notar die weitere Abwicklung besprochen.

Der Gerichtskommissär erhebt auch durch eine elektronische Anfrage beim Zentralen Testamentsregister oder beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, ob letztwillige Anordnungen des Verstorbenen vorhanden sind. Sofern ein Testament registriert wurde, wird der verwahrende Notar bzw. der verwahrende Rechtsanwalt automatisch verständigt. Dieser übersendet das Testament an den Gerichtskommissär.

Unterlagen für die Todesfallsaufnahme

  • Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) mit Namen, Adressen, Geburtsdaten, Berufen, Telefonnummern sowie die Standesurkunden
  • Geburtsurkunde, allfällige Heiratsurkunde oder Scheidungsvergleich der/des Verstorbenen
  • letztwillige Verfügungen: Testamente im Original, Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Adoptionsurkunden, Gerichtsbeschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter
  • Todesfallkosten: Rechnungen beispielsweise von Bestattungsunternehmen,
  • Grabstein (Auftragsbestätigung), Trauermahl, Blumen und Grabschmuck, Grabpflege,
  • Todesanzeigen, Trauerbillets
  • Lohn/Pension: Arbeitgeber/Versicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
  • Sparbücher im Original; Bankinstitute und Sparbuchnummern
  • Gehalts/Pensionskonten (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Bausparverträge (letzter Auszug) mit Bausparinstitut und Vertragsnummer
  • Sonstige Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere (letzter Auszug): Bankinstitute und Kontonummern
  • Schließfächer und Safes: Bankinstitute und Fachnummern
  • Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen: Versicherungsunternehmen und
  • Polizzennummern
  • Schulden: offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kredit- und Darlehensschulden, Bürgschaften
  • bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte und Waffennummern
  • Liegenschaften: Grundbuch und Einlagezahl, Einheitswertbescheid des Finanzamtes
  • Fahrzeuge: Zulassungsbescheinigung bzw. Typenschein und Versicherung

Das darf nur der Gerichtskommissär

Informationen für Sie

• eine Bestätigung zur Vertretung und Benützung des Nachlasses erteilen
• Auskünfte über Bankguthaben aufgrund der Aufhebung des sonst strikten Bankgeheimnisses einholen
• Bankguthaben zur Bezahlung der Begräbniskosten freigeben
• letztwillige Urkunden im Österreichischen Zentralen Testamentsregister erheben und an alle Parteien zusenden
• Abfragen im Grundbuch nach dem Namen des Verstorbenen

Das Erbrecht

Notare verfügen über umfangreiche praktische Erfahrungen in der Anwendung des Erbrechts

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn:
• es kein Testament bzw. keinen Erbvertrag gibt
• das Testament bzw. der Erbvertrag ungültig ist
• das Testament bzw. der Erbvertrag nicht das gesamte vererbbare Vermögen der/des Verstorbenen betrifft
• die Erben nicht zur Erbschaft gelangen, weil sie z.B. auf die Erbschaft verzichtet haben oder bereits vor der/dem Verstorbenen gestorben sind

Folgende Personen zählen zum Kreis der gesetzlichen Erbinnen/Erben:
• Ehegattin/Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner
• Kinder oder deren Nachkommen, wenn keine vorhanden sind, auch
- Eltern und deren Nachkommen (Geschwister oder Nichten/Neffen der/des Verstorbenen), wenn auch diese Personen nicht vorhanden sind, auch
- Großeltern oder deren Nachkommen und schließlich die Urgroßeltern

Die mit der/dem Verstorbenen verschwägerten Personen (Schwiegertochter/-sohn, Schwiegermutter/-vater, Schwägerin/Schwager, Stieftochter/-sohn, Stiefmutter/-vater) haben kein gesetzliches Erbrecht. Das Gleiche gilt für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten.

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind seit dem Jahr 1991 den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft eines Kindes, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.


Letztwillige Verfügungen (Testament und Erbvertrag)
Mit einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser seinen Nachlass anders verteilen, als es das Gesetz vorsieht.
Letztwillige Verfügungen können in Form eines Testamentes oder in Form eines Erbvertrages errichtet werde.
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann auch die Teilung im Einzelnen anders geregelt werden.

Testament
Mit einem Testament bestimmt der Erblasser, dass bei seinem Tod sein Nachlass anders verteilt werden soll, als im Gesetz vorgegeben.
Es gibt zwei Möglichkeiten zur Errichtung eines Testamentes:
Verfassung und Errichtung bei einer Urkundsperson (Notar oder Notariat)
Errichtung eines eigenhändigen Testaments. Dieses muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, von Hand mit einem Datum versehen (Tag, Monat und Jahr) und schließlich unterschrieben werden.

Erbvertrag
Ein Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen abgeschlossen. Er ermöglicht es verbindlich festzulegen, wer von den beteiligten Personen was erben soll, wenn eine der Vertragsparteien stirbt. Eheleute können sich mit einem Erbvertrag gegenseitig begünstigen. Damit der Erbvertrag gültig ist, muss er bei einem Notar (Urkundsperson) abgeschlossen werden. Im Unterschied zum Testament kann dieser Erbvertrag nicht mehr alleine abgeändert oder aufgehoben werden. Vielmehr müssen alle am Vertrag beteiligten Personen einer Änderung zustimmen. Sobald eine Person, welche am Erbvertrag mitgewirkt hat, gestorben ist, wird der Erbvertrag im Prinzip unabänderlich.


Das Pflichtteilsrecht
Unabhängig vom Testament erhalten die nächsten Angehörigen einen gesetzlich vorgesehen Mindestanteil am Nachlassvermögen – den so genannten „Pflichtteil“. Der Pflichtteil ist jener Teil der Erbschaft, der einem Erben nicht entzogen werden darf. Er ist eine Quote vom gesetzlichen Erbteil.

Wenn es um Erbfragen geht, wiegt Streit doppelt schwer - und ist hier Erfahrung doppelt wertvoll.
Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem Notar Ihres Vertrauens.

Erben haben zur Abhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen, können sich aber mittels Spezialvollmacht (erhalten Sie beim Notar) vertreten lassen. Besprechen Sie die anstehende Verlassenschaft und allenfalls vorliegende Testamente auf jeden Fall schon vor dem Abhandlungstermin im Familienkreis, da ein Erbübereinkommen nur bei Zustimmung aller Erben zustande kommen kann. Jede weitere Tagsatzung verursacht sonst vermeidbare Mühen und Kosten. Allenfalls vorhandene Waffen sind unbedingt abzugeben, da das Waffengesetz für unerlaubten Waffenbesitz der Erben empfindliche Strafen vorsieht.

Abhandlungsverfahren

Verlassenschaftsabhandlung

Bei der sogenannten „Verlassenschaftsabhandlung“ stellt der Notar fest, welche Personen erbberechtigt sind. Dann ist zu klären, ob diese die Erbschaft ausschlagen oder das Erbe antreten. Erbberechtigte können hier zwischen einem „bedingten“ und einem „unbedingten“ Erbantritt wählen.
Darüber informiert der Notar in einer besonderen Beratung.

Sämtliche Anträge der Erben werden vom Notar zu Protokoll genommen. Sie können diese auch schriftlich einbringen. Je nach Art der Erbantrittserklärung (bedingt oder unbedingt) wird vom Gerichtskommissär ein Inventar errichtet oder mit den Erben die Vermögenserklärung erstellt. Das Verlassenschaftsverfahren ist dann beendet, wenn der Nachlass in den rechtlichen Besitz des bzw. der Erben übergeben wird. Das geschieht durch einen gerichtlichen Beschluss, dem sogenannten „Einantwortungsbeschluss“.

Steuerliche Aspekte

Aufklärung durch Wohnsitzfinanzamt oder Steuerberater

Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens/Grabstein/Grabkreuz an der Grabstelle gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind aus diesem zu bestreiten.

Reicht der Nachlass aber nicht aus, können diese Aufwendungen in einem bestimmten Ausmaß als "außergewöhnliche Belastung" steuerlich anerkannt werden.

Wir empfehlen in diesem Fall das Einholen von Auskünften über entsprechende Fachleute,
z. B. das Wohnsitzfinanzamt sowie den Steuerberater.

Versicherungen

Informationen

Zur Behebung von Versicherungssummen müssen der Versicherung folgende Dokumente vorgelegt werden:
Sterbeurkunde, Auszug aus dem Sterbebuch, Versicherungspolizze, Bestätigung über die letzte Prämienzahlung und Lichtbildausweis des Antragstellers.

Polizzen, die auf eine namentlich genannte „begünstigte Person“ lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist auch diese Person bereits verstorben, so ist der Gerichtsbeschluss (Einantwortungsbeschluss) beizubringen, aus dem der neue Begünstigte hervorgeht.

Mehr Informationen erhalten Sie unter www.notar.at oder
www.help.gv.at

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